AGB
(1) VERTRAGSBESTÄTIGUNG
Der Engagementvertrag mit den umseitig benannten Veranstalter-, Gastspiel- Orts- und Zeitangaben wurde bereits mündlich bzw. fernmündlich geschlossen. Durch die umseitige Unterschrift und die Rücksendung der Vertragsbestätigung an die Agentur bzw. an die sie vertretenden Bevollmächtigten bestätigt der Veranstalter die bereits getroffenen Vereinbarungen und die vorgenommene Richtigkeitsprüfung (vgl. Pkt. 2).
(2) RICHTIGKEITSPRÜFUNG
Der Veranstalter bestätigt mit seiner umseitigen Unterschrift, dass er die von der Agentur bzw. von der sie vertretenden Bevollmächtigten in der Bestätigung eingesetzten Veranstalter-, Gastspiel-, Orts- und Zeitdaten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hat und diese Daten den bereits getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Die Agentur ist nur an die umseitig genannten Daten gebunden. Ersatzansprüche des Veranstalters in Folge unrichtiger oder unvollständiger Daten bestehen nicht.
(3) GAGE UND GAGENAUSZAHLUNG
Die Gage ist nach Rechnungsstellung per Überweisung an die Agentur bzw. an die sie vertretenden Bevollmächtigten auszuzahlen. Andere Zahlungsarten, wie z. B. Scheck, bar, Banküberweisung, telegrafische Geldanweisung o. ä. müssen unter Pkt. 7 (Besondere Vereinbarungen) spezifiziert aufgeführt werden. Die Zahlung hat dann innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ausschließlich an die Agentur zu erfolgen. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen.
(4) STEUER UND VERSICHERUNG
Der Künstler ist Selbstversteurer und für die Abführung aller ihn betreffenden Steuern und Sozialabgaben aus diesem Vertrag verantwortlich. Bei Verpflichtungen außerhalb des Hoheitsgebietes der BRD geht die anfallende Ausländer-/Quellensteuer zu Lasten des Veranstalters.
(5) ÜBERNACHTUNG
Bei Bedarf trägt der Veranstalter Sorge für eine Hotelbuchung in einem guten Hotel (mind. 3*) und trägt Namen und Adresse im Vertrag ein. Bei Unterlassung ist der Künstler berechtigt, selbst ein Hotel zu buchen und dem Veranstalter die Kosten dafür in Rechnung zu stellen.
(6) AUFTRITT UND AUFENTHALT
Der Künstler ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei. Art und Charakter der Darbietung sind dem Veranstalter bekannt. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt der Künstler nicht. Der Veranstalter trägt Sorge für saubere, ordentliche und im Winter geheizte Umkleideräume mit Spiegel, Tisch und Waschgelegenheit in Bühnennähe.
(7) TON- UND BILDMITSCHNITT
Der Veranstalter und andere Personen dürfen ohne Zustimmung des Künstlers von seinen Darbietungen keinen Mitschnitt auf Bild- oder Tonträger durchführen oder durchführen lassen.
(8) SPEISEN UND GETRÄNKE
Speisen und Getränke sind dem Künstler, dem Management und ihm zugehörigen Personen im Rahmen des Üblichen nach Maßgabe des Veranstalters frei.
(9) HAFTPFLICHT
Der Veranstalter verpflichtet sich, sofern nicht schon eine Haftpflichtversicherung besteht, für die im Vertrag angegebene(n) Darbietung(en) eine solche abzuschließen, die auch den Künstler einschließt. Das betriebliche Risiko, ihr die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung und des Auftrittes des Künstlers trägt der Veranstalter.
(10) ENGAGEMENT-TERMINVERLEGUNG
Sollte der Veranstalter aus irgendeinem Grunde, mit Ausnahme von höherer Gewalt gemäß BUB, das Engagement mit Einverständnis des Künstlers, bzw. seinem vertretenden Bevollmächtigten auf einen anderen Zeitpunkt verschieben, so wird dieser Vertrag nicht hinfällig. Allerdings muss eine schriftliche Engagement-Terminverlegungs-Vereinbarung geschlossen werden. Des Weiteren hat der Veranstalter der Agentur, bzw. an die sie vertretenden Bevollmächtigten die Kosten ihr administrative Tätigkeiten und Auslagen in Höhe von 200,00 Euro pauschal innerhalb von acht Tagen unaufgefordert zu zahlen.
(11) VERANSTALTERWECHSEL
Veranstalterwechsel, auch in Folge allfälliger Verpachtung oder Verkaufs, haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des geschlossenen Engagementvertrages. Der Veranstalter hat für die Übernahme seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Engagementvertrag durch den neuen Veranstalter Sorge zu tragen.
(12) EINREISE- UND ARBEITSBEWILLIGUNG IM AUSLAND
Findet das Engagement außerhalb des Hoheitsgebietes der BRD statt, so hat der örtliche Veranstalter die erforderlichen Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für den Künstler einzuholen und der Agentur bzw. die sie vertretenden Bevollmächtigten diese Papiere rechtzeitig zuzusenden.
(13) GEMA-GEBÜHREN UND BEWILLIGUNGEN
GEMA-Gebühren, Gebühren der Künstlersozialkasse und weitere, Konzert-, Darbietungs- und Tanzbewilligungen sind Angelegenheiten des Veranstalters.
(14) KONVENTIONALSTRAFE
Als Konventionalstrafe wird gegenseitig für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung die laut dem Vertrag zu zahlende Gage vereinbart. Weitere Schadenersatzansprüche sind damit ausgeschlossen.
(15) HÖHERE GEWALT
Das betriebliche und persönliche Risiko Ihr die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters ist der Künstler nicht verpflichtet aufzutreten. Bei Ereignissen, die in Folge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(16) KRANKHEIT
Kann der Künstler in Folge Krankheit die Vertragsleistung nicht erbringen, entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen. Auf Anforderung des Veranstalters ist der Künstler verpflichtet, dem Veranstalter die Erkrankung durch ärztliches Attest innerhalb von vier Wochen nachzuweisen. Ein Ersatztermin kommt nur durch ausdrückliche neue Vereinbarung der Vertragspartner zustande, wobei sich der Künstler jedoch verpflichtet, dem Veranstalter innerhalb schnellstmöglicher Zeit einen Ersatztermin/Engagementvertrag zu gleichen Konditionen anzubieten.
(17) FILM/FUNK UND FERNSEHEN
Sofern der Künstler für den Termin seines Auftrittes eine Verpflichtung bei Film, Funk oder Fernsehen benennt, ist der Veranstalter verpflichtet, den Künstler zu dem genannten Zweck aus diesem Vertrag zu entlassen. Der Künstler ist verpflichtet, dem Veranstalter dies spätestens drei Tage vor dem in diesem Vertrag festgelegten Auftrittszeitpunkt anzuzeigen. Zu einer Ersatzveranstaltung zu den Konditionen dieses Vertrages ist der Künstler verpflichtet Zeitpunkt und Ort einer Ersatzveranstaltung können nur im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
(18) GAGENGEHEIMNIS
Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet. Jegliche Weitergabe, Vervielfältigung oder Kopie des Vertrages ohne unsere Zustimmung ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns weitere Schritte vor. Bei jeglicher Zuwiderhandlung zahlt der Veranstalter der Agentur die vereinbarte Konventionalstrafe.
(19) RECHTSBEZIEHUNG
Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen deutschem Recht. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Ist der Vertrag in eine Fremdsprache übertragen worden, so ist bei Streitigkeiten ausschließlich der deutsche Vertragstext maßgebend. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Vorschriften des BGB und bei „Arbeitnehmervertragen" die Tarifbestimmungen des IAL-Berufsverbandes in der Gewerkschaft Kunst und des IVTCDV in der letzten rechtsgültigen Fassung.
(20) PROLONGATION UND RE-VERPFLICHTUNG
Der Veranstalter erklärt, jegliche nachfolgenden Verpflichtungen des Künstlers ausschließlich über die Agentur bzw. über die sie vertretenden Bevollmächtigten zu tätigen. Bei Unterlassung verpflichtet sich der Veranstalter der Agentur entstandene Kosten, wie z. B. Provisionen für Fremdagenturen zu ersetzen, bzw. zuzüglich der vereinbarten Gage auszuzahlen.
(21) NEBENABREDEN
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
(22) GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand wird zwischen den Vertragsparteien der Wohnsitz des Beklagten vereinbart Dies gilt nicht für Verträge mit Personen, die nicht Kaufleute sind.